Art des Grundstücks

Art des Grundstücks

Die Nutzungsart bzw. Art des Grundstücks wird zum Beispiel im bisherigen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid genannt.

Grundst_cksart

 

Einfamilienhaus

Ein „Einfamilienhaus“ ist ein Gebäude, das als Wohnhaus für eine Familie/Paare oder eine überschaubare Gruppe von Menschen, die einen gemeinsamen Haushalt führen genutzt wird und nur eine Wohneinheit enthält. 

Eine Mitbenutzung für betriebliche (z.B. Arbeitszimmer) oder öffentliche Zwecke zu weniger als 50 % – berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche – ist unschädlich, soweit dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Für weitergehende Informationen vergleichen Sie bitte AE A249.2 Grundstücksarten.

Bitte beachten Sie dazu auch unsere Hilfen zu „Wohn und Nutzflächen“ hier.

 

Zweifamilienhaus

Zu der Grundstücksart „Zweifamilienhaus“ gehören neben den typischen Zweifamilienhäusern mit zwei voneinander abgetrennten Wohnungen auch die Wohngrundstücke, die eine Hauptwohnung und eine Einliegerwohnung enthalten. Allerdings nur dann, wenn die Einliegerwohnung alle erforderlichen Merkmale einer bewertungsrechtlichen Wohnung gemäß § 249 Absatz 10 BewG erfüllt. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn eine für sich baulich abgeschlossene Wohneinheit vorhanden ist mit einem selbständigen Zugang zur Wohnung. Außerdem ist es erforderlich, dass Wohnraum, Küche, Bad oder Dusche und Toilette vorhanden sind. Die Wohnfläche sollte mindestens 20 m² sein.

Auch hier ist es unschädlich, wenn eine Mitbenutzung zu weniger als 50 % für betriebliche/öffentliche Zwecke (z.B. Arbeitszimmer) vorliegt.

 

Mietwohngrundstück

Mietwohngrundstücke enthalten mehr als zwei Wohnungen. Ein Mietwohngrundstück liegt dann vor, wenn die Gesamtfläche der Wohnungen zu mehr als 80% zu Wohnzwecken genutzt wird. Typische Mietwohngrundstücke sind z.B. Mehrfamilienhäuser.

Beachten Sie:

Ein Mietwohngrundstück liegt nur dann vor, wenn kein Ein-, oder Zweifamilienhaus und auch kein Wohnungseigentum vorliegt.

Bitte beachten Sie dazu auch unsere Hilfe zum Thema "Wohnungseigentum". 

 

Wohnungseigentum

Das Wohnungseigentum umfasst zwei Bereiche: 

a) das Sondereigentum, das ausschließliches Eigentum an einer Wohnung darstellt sowie 

b) den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. 

Beispiel: Auf einem Grundstück ist ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen errichtet. Die Wohnungen stellen Eigentumswohnungen i.S. des Wohnungseigentumsgesetzes dar. Zu jeder Wohnung gehört ein eigener Kellerraum. Im gemeinschaftlichen Eigentum steht eine Waschküche, die von allen Parteien genutzt wird, das Treppenhaus und der Garten.

Jede Eigentumswohnung mit dem dazugehörigen Kellerraum stellt Sondereigentum dar. Zum Sondereigentum gehört jeweils der Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Waschküche, Treppenhaus und Garten). Das gemeinschaftliche Eigentum umfasst ferner die Fassade, die tragenden Mauern und die Dachkonstruktion des Hauses. Alles zusammen bildet jeweils ein Wohnungseigentum i.S. des § 249 Abs. 5 BewG.

Bitte beachten Sie dazu auch unsere Hilfe zum Thema „Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Zähler / Nenner“ hier.

 

Teileigentum

Das Teileigentum umfasst, wie das Wohneigentum auch zwei Bereiche: 

a) das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen sowie 

b) den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. 

Beispiele können sein: Versicherungsbüros, Rechtsanwalts-, Notar oder Arztpraxen. Diese Räumlichkeiten können sich z.B. auch in einem mehrgeschossigen Wohnhaus befinden, welches baulich vergleichbar ist mit Wohnungseigentum.

 

Geschäftsgrundstück

Wird ein Grundstück zu mehr als 80 % seiner Wohn- und Nutzfläche zu eigenen betrieblichen oder fremden betrieblichen oder auch öffentlichen Zwecken genutzt, dann liegt ein Geschäftsgrundstück vor.

Beachten Sie: Ein Geschäftsgrundstück liegt nur dann vor, wenn kein Teileigentum vorliegt.

Bitte beachten Sie dazu auch unsere Hilfe zum Thema "Teileigentum".

 

Gemischt genutztes Grundstück

Wird der Grundbesitz teilweise zu Wohnzwecken und teils zu eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken genutzt? Falls ja, liegt der Nutzungsanteil für Wohnungseigentum und eigene/fremde betriebliche Nutzung (und auch öffentliche Nutzung) zwischen mehr als 50 % und weniger als 80 %, dann liegt ein gemischt genutztes Grundstück vor. 

Beispiel:

Auf einem Grundstück befindet sich ein mehrgeschossiges Gebäude, das wie folgt genutzt wird:

420 m² Wohnfläche

50 m² Kellerraum in Nutzungszusammenhang mit der Wohnfläche

100 m² Nutzfläche (z.B. Arztpraxis, Ladenlokal)

50 m² Kellerraum in Nutzungszusammenhang mit dem betrieblich genutzten Flächen

620 m² Gesamt

Nicht zu berücksichtigen: 50m² Kellerraum zur Wohnfläche

570 m² stellen daher 100% dar. 420 m² Wohnfläche entsprechen damit 73,68 %.

Folge: 

Das Grundstück ist der Grundstücksart: Gemischt genutztes Grundstück zuzuordnen 

 

Sonstiges bebautes Grundstück

Wenn bis zu dieser Stelle keine Grundstücksart zutreffend war, dann wählen Sie bitte „sonstiges bebautes Grundstück“. Beispiele können sein: nicht winterfeste Wochenendhäuser, Vereinshäuser, Bootshäuser, Clubhäuser, Vereinshäuser, Turnhallen, Schützenhallen, Jagdhallen etc.

 

Abweichender Entwicklungszustand bei unbebauten Grundstücken

Bauerwartungsland meint Flächen, bei denen davon auszugehen ist, dass diese in der Zukunft zu Bauland werden. 

Rohbauland ist als Fläche definiert, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung (Energie, Wasser, Kanal) aber noch nicht gesichert ist oder Flächen, bei einen aufgrund von Lage, Form und Größe eine bauliche Nutzung unzureichend ist.

Bitte beachten Sie dazu auch unsere Hilfe zum Thema "unbebautes Grundstück“.