Gebäude, Räume oder Teile eines Gebäudes, die für den Zivilschutz genutzt werden, werden bei der Besteuerung nicht berücksichtigt. Das sind z.B. Gasschleusen, Luftschutzbunker, -keller oder -räume, Hausschutzräume oder Druckkammern.
Wichtig: Voraussetzung hierfür ist, dass die für den Zivilschutz geschaffenen Gebäude, Räume oder Teile eines Gebäudes auch in Friedenszeiten nicht, nur gelegentlich oder nur sehr geringfügig für andere Zwecke verwendet werden. Eine Verwendung als Lager-, Lehr- oder Ausbildungsräume, als Waschküche, Bügelraum, Nähraum, Musikraum, Hobby- und Fitnessraum oder Garage wäre schädlich. Das bloße Abstellen von Fahrrädern und Gartengeräten ist wiederum unschädlich.