Das Erbbaurecht ist das Recht, dass Ihr Mandant auf dem Grundbesitz eines anderen Eigentümers ein Bauwerk/Gebäude hat. Ist das der Fall, wählen Sie bitte: Ja
Das Erbbaurecht bildet zusammen mit dem belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit.
Weitergehende Erläuterung: Der Käufer besitzt somit zwar das Haus, aber nicht das Grundstück. Dabei ist das Erbbaurecht selbst wie ein Grundstück zu behandeln: Es kann vererbt, verkauft oder belastet werden. In der Regel werden Erbbaurechte von Kommunen, Kirchen oder Stiftungen vergeben, seltener von Privatpersonen.
Das Erbbaurecht dient dazu, den Wohnungsbau zu fördern und der Bodenspekulation zuvorzukommen. Das Erbbaurecht wird häufig für 99 Jahre eingeräumt und erlischt nach Ablauf dieser Frist. Danach vereinigen sich Grundstücks- und Bauwerkseigentum. Das Erbbaurecht muss im Grundbuch festgehalten werden. Erst dann ist es rechtskräftig. Das Erbbaurecht wird in zwei Grundbüchern dokumentiert: Als Belastung des Grundstücks im Grundstücksgrundbuch und als eigenständiges Recht im Erbbaugrundbuch.