Grund der Feststellung

Hauptfeststellung (alle Bundesländer):

Für jede Einheit bzw. für jedes Grundstück muss für den Stichtag 1. Januar 2022 eine Erklärung abgegeben werden. Die Hauptfeststellung ist aktuell zumeist der Regelfall und in den meisten Fällen zutreffend.
Die anderen Feststellungsarten kommen nur infrage, wenn seit dem 1. Januar 2022 maßgeblich bauliche Veränderungen (z. B. Anbau) oder Nutzungsänderungen (z. B. Umnutzung von Gewerbeflächen in Wohnflächen oder umgekehrt) stattgefunden haben.

 

Nachfeststellung (alle Bundesländer):

Eine Nachfeststellung ist nur durchzuführen, sofern eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht. Dies kann z. B. durch folgende Tatbestände ausgelöst werden:

  • Unterteilung eines Mehrfamilienhauses in mehrere rechtlich selbstständige Eigentumswohnungen
  • Von einem Grundstück wird eine Teilfläche verkauft.
  • Umwidmung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Grundvermögen

 

Artfortschreibung (nur in Bundesländern mit dem Bundesmodell):

Eine Artfortschreibung ist zumeist dann gegeben, wenn bestehende Gebäudeflächen anders genutzt werden, also z. B. eine Umnutzung von Gewerbeflächen in Wohnflächen erfolgt. Kennzeichen der Artfortschreibung ist, dass es ansonsten keine baulichen Veränderungen (z. B. neue Gebäude, Anbauten) gibt.

 

Wertfortschreibung (alle Modelle):

Bundesländer mit dem Bundesmodell:

Eine Wertfortschreibung ist zumeist dann gegeben, wenn zusätzliche Gebäudeflächen errichtet werden, diese jedoch in gleicher Weise wie die bisherigen Gebäudeflächen genutzt werden.
Beispiele sind ein Anbau an einem Wohnhaus oder die Errichtung eines neuen Gebäudes bei einem gewerblich genutzten Grundstück.

 

Baden-Württemberg:

Eine Wertfortschreibung ist in Baden-Württemberg eher selten und kommt nur infrage, sofern sich die Grundstücksgröße einer wirtschaftlichen Einheit geändert hat.

 

Bayern/Hamburg/Hessen/Niedersachsen:

Eine Fortschreibung ist dann zutreffend, wenn sich entweder bauliche Veränderungen oder Nutzungsänderungen ergeben haben. Bauliche Veränderungen können sowohl der Neubau eines Hauses auf einem unbebauten Grundstück wie auch die Errichtung eines Anbaus bei einem Wohnhaus sein.
Nutzungsänderungen können sich dadurch ergeben, dass Wohnflächen zu gewerblichen Zwecken genutzt werden (oder umgekehrt).

 

Art- und Wertfortschreibung (nur Bundesländer mit dem Bundesmodell):

Eine Art- und Wertfortschreibung ist zumeist dann gegeben, wenn gleichzeitig bauliche Veränderungen und Nutzungsänderungen stattfinden, also z. B. ein unbebautes Grundstück mit einem Gebäude bebaut wird.