Bezugsfertig ist ein Gebäude dann, wenn es von den Bewohner:innen bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Eine Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.
Hintergrund dieser Frage ist die Bestimmung der monatlichen pauschalierten Miete, die durch das Gesetz vorgegeben ist. Ist das Gebäude vor 1949 erstmalig bezugsfertig gewesen, ergeben sich andere Ermittlungswerte, als z.B. Fertigstellung in 1950. Erfassen Sie ein „Ja“, wenn das Gebäude vor 1949 bezugsfertig war. Tragen Sie alternativ ein späteres Baujahr/Jahr der Bezugsfähigkeit ein.
Damit Sie den Punkt "Das Gebäude war vor 1949 erstmalig bezugsfertig." erhalten, müssen Sie die Auswahl in der Vorbereitung der Erklärung entsprechend auswählen: