Arten des Grundbesitzes

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Es wird in nachfolgende Grundbesitzarten unterschieden:

 

Unbebautes Grundstück:

Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem keinerlei bewohnbaren Gebäude stehen. In Abgrenzungsfällen gilt: Das Wohnen in dem Gebäude kann Ihnen/den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern nach objektiven Merkmalen nicht zugemutet werden. Wohnungen oder Räume des Gebäudes müssen bestimmungsgemäß genutzt werden können (z.B. Badezimmer), damit man von einem bebauten Grundstück spricht. Im Feststellungszeitpunkt dürfen nicht alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sein, damit ein unbebautes Grundstück vorliegt.

 

Bebautes Grundstück:

Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Das Gebäude darf nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören. Es liegt auch dann ein bebautes Grundstück, wenn der Grundstückswert von untergeordneter Bedeutung ist, was Wert und Umfang angeht. Eine Bauabnahme ist nicht erforderlich.

Beispiel 1: Sie besitzen ein großes Grundstück, auf dem sich ein Wochenendhaus befindet, welches einen geringen Wert hat. 

Beispiel 2: Sie haben ein wertvolles Grundstück und könnten dort ein großes Geschäftshaus bauen. Auf dem Grundstück befindet sich aktuell nur eine Baracke. 

In beiden Fällen liegt ein bebautes Grundstück vor.

 

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft:

Unter die Land- und Forstwirtschaft fallen sämtliche Wirtschaftsgüter eines solchen Betriebes und zwar dann, wenn diese dauerhaft dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu diesen. Unter Land- und Forstwirtschaft versteht man/werden alle Betriebe zusammengefasst, die Pflanzen, Pflanzenteile oder Tiere mit Hilfe der Naturkräfte erzeugen oder Vermarkten. Hierzu gehören vor allem die Herstellung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse. Beispiele hierfür sind Ackerbau, Viehzucht, Weinanbau etc. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.